Anschluss Steckerfertigen Erzeugungsanlage

 

Hier geht es zur Anmeldung: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Mit In Kraft treten des Solarpaket I am 16.05.2024 ergab es weitreichende Änderungen bei Steckerfertigen Solaranlagen (SSA). Die Anlagen sind auch bekannt unter Mini PV-Anlagen, Balkon PV-Anlagen oder Plug and Play-PV.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Anmeldeverfahren
Eine Steckfertige Erzeugungsanlage muss nun nicht mehr bei uns als Netzbetreiber angemeldet werden. Lediglich im Marktstammdatenregister ist eine Balkon PV in wenigen Schritten innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu Registrieren. Halten Sie hierbei neben den Daten der Steckfertigen Solaranlage auch Ihre Zählernummer bereit. Diese finden Sie normalerweise auch auf Ihrer Stromabrechnung.

Im nächsten Schritt prüfen wir Ihre Messeinrichtung. Sollte es sich dabei noch um keine moderne Messeinrichtung mit einen Einspeisezählwerk handeln, melden wir uns bei Ihnen zum Tausch Ihrer Messeinrichtung.

2. Was passiert mit den von mir nicht verbrauchten Strom?
Mit Inkrafttreten des Solarpaket I wurde auch festgelegt, dass bei einer Anlage deren Leistung insgesamt bis zu 2000 Watt (2 kW), deren Wechselrichterleistung bis zu 800 Watt beträgt und hinter einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben wird der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet wird. Sollte dennoch ein Vergütungswunsch Ihrerseits bestehen, können Sie uns gerne einen entsprechenden Hinweis per E-Mail geben an einspeiser@swro.de

Arbeitsschritte

1. Anmeldung

Hier geht es zur Anmeldung: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/

Das Marktstammdatenregister ist ein von der Bundesnetzagentur geführtes elektronisches Verzeichnis, in welchem u.a. Anlagenbetreiber Daten zu ihren Erzeugungsanlagen eintragen müssen. Zur Erfüllung der Meldepflicht bei Neuanlagen besteht i.d.R. eine Registrierungsfrist von einem Monat ab der Inbetriebnahme. Kommt es zu Verstößen und Fristverletzungen bei der Registrierung im Marktstammdatenregister, wie im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 111f beschrieben, werden Pönal-Zahlung fällig, welche im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 § 52 definiert sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (
www.bundesnetzagentur.de) oder direkt unter www.marktstammdatenregister.de.

2. Prüfung Ihrer Messeinrichtung

Anhand der von Ihnen eingereichten Anmeldung im Marktdatenstammregister wird die Messeinrichtung (Zähler) geprüft, ob ein Zwei-Richtungs-Zähler verbaut ist.
Ist kein Zwei-Richtungs-Zähler verbaut kommen wir zur Terminvereinbarung zum Zählerwechsel auf Sie zu (nächster Schritt). Falls bereits ein Zwei-Richtungs-Zähler verbaut
ist müssen Sie nichts mehr weiter unternehmen.

3. Terminvereinbarung zum Zählerwechsel

Wir setzen uns dann mit Ihnen zwecks einer Terminvereinbarung zur Zählerauswechslung in Verbindung.
Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos.