Netzentgelte
Für die Nutzung unseres leistungsfähigen Stromnetzes stellen wir unseren Netzkunden ein Netzentgelt in Rechnung.
Netzkunden sind alle Stromlieferanten, die mit ihren Kunden einen All-inclusive-Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben und für den Energietransport das Stromnetz nutzen. Netzkunden sind auch all jene, die mit uns einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen haben und ihre Energie bei einem beliebigen Stromlieferanten beziehen.
Das Netzentgelt dient dem Ausbau und der Erhaltung des Stromnetzes. Die Netzentgelte sind kostenbasiert und werden allen Netzkunden diskriminierungsfrei in Rechnung gestellt. Gemäß § 17 Abs. 2 i.V. m. § 4 Abs. 3 und 4 AregV werden die Netzentgelte jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres angepasst.
Etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, gemäß § 19 Strom-NEV-Umlage, § 17 f. abs. 5 EnWG (Offshore-Haftungsumlage), gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV), sonstige Umlagen und die Umsatzsteuer sind in den Netzentgelten nicht enthalten.
Vermiedene Entgelte für dezentrale Einspeisung
Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der vermiedenen Entgelte für dezentrale Einspeisung ist im Referenzpreisblatt ersichtlich. Gemäß EnWG sind bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen ab dem 1. Januar 2018 die Netzentgelte des Jahres 2016 anzuwenden. Diese werden zudem um die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und § 2 Abs. 5 EnLAG des Übertragungsnetzbetreibers bereinigt.
Preise zur Berechnung der Mehr- und Mindermengenabrechnung
Die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen erfolgt nach dem Papier der Verbände BDEW, VKU, GEODE, AFM+E und bne "Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen Strom und Gas" vom 14. Oktober 2014 und den zugehörigen Anlagen.
Die veröffentlichten Preise ab 2016 finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bdew.de/internet.nsf/id/DE_Mehr-Mindermengen-Abrechnung
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher mit atypischem Verbrauchsverhalten können nach §19 Abs. 2 Satz 1 der StromNEV ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.
Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von §16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.
Vor der Inanspruchnahme eines individuellen Netzentgeltes ist dies der Landesregulierungsbehörde anzuzeigen. Weiterführende Bedingungen der Regulierungsbehörden und die entsprechden Formulare finden Sie unter folgendem Link:
Hinweise zu den Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV - Individuelle Netzentgelte -