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Installateurverzeichnis
Gemäß NDAV § 13 Abs. 2, NAV § 13 Abs. 2 und AVBWasserV § 12 Abs. 2 dürfen Arbeiten, außer durch den Netzbetreiber bzw. das Wasserversorgungsunternehmen, nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gas- oder Stromnetzbetreibers bzw. Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.
Die Eintragung in das Installateurverzeichnis erfolgt grundsätzlich bei dem Netzbetreiber bzw. dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Netzgebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmen befindet bzw. bei dem das Installationsunternehmen überwiegend tätig ist.
Einmalige Arbeiten können alle Installationsunternehmen durchführen, die vor Beginn der Arbeiten einen Nachweis vorlegen, dass sie bei einem anderen deutschen Netzbetreiber als Vertragsinstallationsunternehmen eingetragen sind.