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Allgemeine Versorgungsbedingungen

Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Hausanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen.

Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

Zusätzlich zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gelten unsere Ergänzenden Bedingungen zur NAV (siehe Dokument unten), die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für Strom in Mittel- und Niederspannung (TAB Strom Mittelspannung und TAB Strom Niederspannung) und unsere Preisblätter für die Netznutzung.

 

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