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Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist der Betreiber des jeweiligen Energieversorgungsnetzes, sofern er seine Grundzuständigkeit nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat. Er ist zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen seines Netzgebiets verpflichtet, sofern kein Dritter auf Wunsche des Anschlussnutzers oder Anschlussnehmers den Messstellenbetrieb durchführt.